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Ölheizung 2026: Was Eigentümer jetzt wissen sollten

Ölheizung und Gebäudemodernisierungsgesetz – was gilt?

Die gesetzlichen Anforderungen an Heizungen haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für Eigentümerinnen und Eigentümer stellt sich deshalb häufig die Frage: Darf eine bestehende Ölheizung weiter betrieben werden? Kann sie repariert oder erneuert werden? Und welche Anforderungen gelten beim Einbau einer neuen Heizung für flüssige Brennstoffe?

Grundsätzlich gilt: Eine funktionierende bestehende Ölheizung muss allein aufgrund ihres Alters nicht automatisch ausgetauscht werden. Auch der Einbau einer neuen Heizung für flüssige Brennstoffe bleibt in bestehenden Gebäuden möglich. Für neu eingebaute Anlagen gelten jedoch schrittweise Anforderungen an die Wärmebereitstellung.

Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengefasst.

Was passiert mit Bestandsheizungen: Darf ich meine Ölheizung weiter betreiben?

Grundsätzlich ja. Bestehende und funktionsfähige Ölheizungen können weiterhin betrieben und bei Bedarf repariert werden.

Mit dem seit dem 29. Juli 2026 geltenden Gebäudemodernisierungsgesetz ist die frühere allgemeine bundesrechtliche Austauschpflicht für bestimmte Heizkessel nach 30 Betriebsjahren entfallen.

Unabhängig davon müssen weiterhin die jeweils geltenden technischen, sicherheits- und emissionsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Außerdem können je nach Standort zusätzliche landesrechtliche Vorgaben gelten.

Dürfen Ölheizungen weiterhin erneuert werden?

Ja. Auch nach der Neuregelung des Gebäudeenergierechts können in bestehenden Gebäuden neue Heizungsanlagen eingebaut werden, die mit Heizöl beziehungsweise flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten für die Wärmeversorgung vor. Dazu gehören unter anderem Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Wärmenetze sowie unterschiedliche Hybridlösungen.

Wer sich für eine neue Heizung für flüssige Brennstoffe entscheidet, muss allerdings die für diese Anlagen geltenden gesetzlichen Anforderungen beachten.

Welche Anforderungen gelten für neu eingebaute Ölheizungen?

Für Heizungsanlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und mit Heizöl, Gas oder Flüssiggas betrieben werden, sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz eine stufenweise Anforderung vor.

Danach müssen folgende Mindestanteile der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus gesetzlich zugelassenen Brennstoffen wie beispielsweise Bioöl, Biomethan, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten und deren Derivaten erzeugt werden:

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent
  • ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent
  • ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
  • ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent

Diese Regelung wird häufig als sogenannte „Bio-Treppe“ bezeichnet.

Wichtig: Die Vorgaben beziehen sich auf den gesetzlich geforderten Anteil an der bereitgestellten Wärme. Welche Brennstoffe beziehungsweise technischen Lösungen dafür im konkreten Fall eingesetzt werden können, hängt unter anderem von der Heizungsanlage, der Herstellerfreigabe und den gesetzlichen Anforderungen an den jeweiligen Energieträger ab.

Kann die Anforderung auch mit einer Hybridheizung erfüllt werden?

Ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, unterschiedliche Wärmeerzeuger miteinander zu kombinieren.

Eine Möglichkeit ist beispielsweise eine Wärmepumpen-Hybridheizung. Dabei wird eine elektrisch betriebene Wärmepumpe mit einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe kombiniert.

Erfüllt die Wärmepumpe die im Gesetz festgelegten technischen Anforderungen und Leistungsanteile, kann die gesetzliche Anforderung dadurch erfüllt werden.

Ob und welche Hybridlösung für ein Gebäude geeignet ist, hängt von der vorhandenen Heizungsanlage, dem Gebäude, dem Wärmebedarf und der Auslegung der einzelnen Komponenten ab.

Kann Solarthermie berücksichtigt werden?

Auch eine solarthermische Anlage kann nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz zur Erfüllung der Anforderungen beitragen.

Das Gesetz enthält hierfür konkrete Anforderungen an die Dimensionierung beziehungsweise den nachzuweisenden Anteil der Solarthermieanlage. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt unter anderem von der Gebäudegröße und dem Zeitpunkt der Nutzung ab.

Eine Kombination aus Öl-Brennwerttechnik und Solarthermie kann daher weiterhin eine mögliche Variante der Wärmeversorgung sein.

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen. Sie soll Eigentümerinnen und Eigentümern unter anderem Orientierung darüber geben, welche Wärmeversorgungsstrukturen vor Ort geplant oder grundsätzlich geeignet sind.

Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten Wärmepläne grundsätzlich bis zum 30. Juni 2026 erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit 100.000 oder weniger Einwohnern gilt grundsätzlich eine Frist bis zum 30. Juni 2028.

Anders als nach der früheren Rechtslage löst die kommunale Wärmeplanung jedoch keine allgemeine bundesweite Pflicht aus, eine neue Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zu betreiben. Diese frühere 65-Prozent-Vorgabe wurde mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz abgeschafft.

Die Wärmeplanung kann dennoch eine wichtige Orientierung für langfristige Entscheidungen sein – beispielsweise wenn vor Ort der Ausbau eines Wärmenetzes vorgesehen ist.

Weitere Informationen zur Wärmeplanung an Ihrem Wohnort erhalten Sie bei Ihrer Kommune beziehungsweise der zuständigen Landesbehörde.

Was ist für das Jahr 2045 vorgesehen?

Auch für die Zeit ab 2045 enthält das Gebäudemodernisierungsgesetz Vorgaben zur weiteren Entwicklung der Brennstoffversorgung.

Nach § 42a GModG soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz zur sogenannten Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen. Danach sollen die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet werden, die zur Gebäudeheizung angebotenen Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Die konkrete Ausgestaltung dieser zukünftigen Regelung steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch aus.

Eine pauschale Aussage, dass bereits heute für jede einzelne Heizung ab 2045 eine gesetzlich feststehende Pflicht zur Nutzung von „100 Prozent erneuerbarer Energie“ besteht, wäre daher nicht zutreffend.

Welche flüssigen Brennstoffe können künftig eine Rolle spielen?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz nennt für neu eingebaute Heizungen unter anderem Bioöl als möglichen Brennstoff zur Erfüllung der stufenweise steigenden Anforderungen.

Daneben gibt es bereits heute unterschiedliche flüssige Brennstoffqualitäten und paraffinische Brennstoffe. Ob ein bestimmter Brennstoff zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen eingesetzt und auf diese angerechnet werden kann, richtet sich nach seiner konkreten Zusammensetzung, den gesetzlichen Voraussetzungen und der Eignung der jeweiligen Heizungsanlage.

Vor einem Wechsel des Brennstoffs sollte deshalb geprüft werden, ob die Heizungsanlage und ihre Komponenten vom jeweiligen Hersteller für den vorgesehenen Brennstoff freigegeben sind.

Was gilt in Hamburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein?

Neben den bundesrechtlichen Regelungen können zusätzliche Vorschriften der Bundesländer gelten.

Hamburg

In Hamburg besteht für bestimmte Bestandsgebäude beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage bereits eine landesrechtliche Pflicht, einen Anteil von mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

Die Regelung gilt insbesondere für betroffene Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Das Hamburgische Klimaschutzgesetz enthält dabei weitere Voraussetzungen und Ausnahmen.

Baden-Württemberg

Auch in Baden-Württemberg gilt weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes. Bei einem Heizungstausch in davon erfassten Bestandsgebäuden müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme genutzt oder zugelassene Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden.

Wird eine neue Heizung mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen eingebaut, sind zusätzlich die Anforderungen des bundesweiten Gebäudemodernisierungsgesetzes zu beachten.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein besteht ebenfalls eine landesrechtliche Nutzungspflicht für bestimmte Bestandsgebäude. Wird bei einem erfassten, vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude eine Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eingebaut, müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch die gesetzlich vorgesehenen Energiequellen beziehungsweise Maßnahmen gedeckt werden.

Auch hier sind bei neu eingebauten Öl- und Gasheizungen zusätzlich die bundesrechtlichen Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes zu berücksichtigen.

Da die landesrechtlichen Vorgaben jeweils eigene Voraussetzungen, Ausnahmen und Erfüllungsmöglichkeiten enthalten, sollte vor einem Heizungstausch geprüft werden, welche Regelungen am konkreten Standort gelten.

Welche Lösung passt zu meiner Heizungsanlage?

Welche Heiztechnik und welcher Brennstoff für ein Gebäude infrage kommen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem die vorhandene Heizungsanlage, der energetische Zustand des Gebäudes, der Wärmebedarf, mögliche Kombinationslösungen sowie die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Neben dem Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage kommen beispielsweise eine neue Brennwertheizung für flüssige Brennstoffe, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, Solarthermie oder der Anschluss an ein Wärmenetz in Betracht.

NORDOEL informiert Sie über die verfügbaren Brennstoffe und deren Einsatzmöglichkeiten. Für die technische Auslegung einer Heizungsanlage und die Prüfung der gesetzlichen Anforderungen empfehlen wir die Beratung durch einen qualifizierten Fachbetrieb oder eine entsprechend befugte Energieberatung.

Stand der Informationen: 24. September 2026.
Gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls ergänzende landesrechtliche Regelungen.

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10. Januar 2024
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